Vertrag/Verpflichtungen

Im Zuge der Beauftragung eines_r Architekten_in wird zwischen diesem_r und dem Bauherrn/der Auftraggeberin  ein Vertrag errichtet. Dieser Vertrag regelt u.a. das gegenseitige Verhältnis, die Vertetungsbefugnis, den Zeitplan der Herstellung und das Honorar. Der Vertrag endet grundsätzlich nach der mängelfreien Übergabe des Bauwerks. Über diesen Zeitpunkt hinaus wird ein bestimmter Teil der Rechnungsforderungen der einzelnen, an dem Bau beteiligten Firmen in Form eines Haftrücklasses für die Dauer von drei Jahren zurückgehalten. Diese Maßnahme sichert die Bereitwilligkeit der Firmen zur Schadensbehebung oder kann im Konkursfall die Kosten für die Mängelbehebung durch eine Ersatzfirma decken.

Architekten_innen verpflichten sich durch die Ablegung eines Eides zur Wahrung der Interessen ihrer Bauherrn/Auftraggeberinnen. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und die Geschenkannahme ist Ihnen untersagt.

Vertrag